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Satzung Theaterfreunde Hirblingen e.V. (Stand 13.12.2007) § 1 Name, Sitz1. Der Verein führt den Namen „Theaterfreunde Hirblingen“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“2. Der Verein hat seinen Sitz in Gersthofen, Ortsteil Hirblingen3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 2 Zweck des Vereins1. Zweck des Vereins ist die Aufführung von Theaterstücken, Pflege des Brauchtums, des kulturellen Lebens und das Zusammentreffen der Dorfjugend.2. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein Theateraufführungen3. Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßgien Zwecke verwendet werden. Dir Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden § 3 Mitglieder1. Mitglieder des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.2. Der Antrag muß den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragsstellers enthalten.3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.4. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller etwaige Ablehnungsgründe zu nennen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft endet:- durch Austritt - durch Tod - durch Ausschluß - Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit der abgegeben Stimmen. 2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. § 5 MitgliederbeitragVon den Mitgliedern wird zur Deckung der Vereinsausgaben ein Beitrag (Gebühr) erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. § 6 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 7 Der Vorstand 1. Mitglieder des Vorstandes müssen bei Ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:- dem / der 1. Vorsitzenden - dem / der 2. Vorsitzenden - dem / der Kassenwart/in - dem / der Schriftführer/in - den Beisitzern/innen 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstand im Amt.3. Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.4. Scheidet ein Vorstandsmitglieder aus, so wird vom noch bestehenden Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Die Mitgliederversammlung bestimmt dann durch Wahl ein neues Vorstandsmitglied. Die Amtszeit dises Vorstandsmitgliedes läuft zunächst bis zur regulären Neuwahl des gesamten Vorstands.5. Der Theaterleiter wird von der Vorstandschaft bestimmt. Er wird auf Grund dieser Eigenschaft Mitglied des Vorstands. § 8 Zuständigkeit des Vorstands1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung dem anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.2. Der Vorstand leitet den Verein. Er koordiniert die Tätigkeiten der einzelnen Mitglieder, die durch den Vorstand mit bestimmten Aufgaben betraut wurden.3. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, ohne Wissen und Zustimmung des Vorstands im Namen des Vereins zu handeln.4. Der Vorsitzende beruft nach Absprache mit dem Vorstand die Mitgliederversammlung ein.5. Vorstand nach §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt einzeln.6. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 7. Der Schriftführer ist zuständig für die Protokollführung bei Mitgliederversammlungen und bei Vorstandssitzungen.8. Der Kassenwart ist zuständig für die Führung der Vereinskasse, dabei hat er über die Kassengeschäfte genau Buch zu führen. Bei der jährlichen Mitgliederversammlung hat er einen entsprechenden Rechenschaftsbericht über die Kassengeschäfte abzugeben. Die Mitgliederversammlung bestimmt Revisoren zur Überprüfung der Kassengeschäfte. Sie haben die Kassengeschäfte mindestens einmal jährlich vollständig zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.9. Der Theaterleiter ist zuständig für die Koordination der Theateraufführungen. § 9 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind.Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für:–Wahl des Vorstands –Entlastung des Vorstands –Satzungsänderung (Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind der Mitgliederversammlung spätestens in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen)–Ernennung von Ehrenmitgliedern –Auflösung des Vereins. § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich stattfinden.2. Eine Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von Einzehntel der eingeschriebenen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe des Ortes und des Beginns der Versammlung einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung, die vom Vorstand festgesetzt wird, mitzuteilen.4. Anträg auf Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über diese Anträge beschließt die Mitgliederversammlung. § 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, leitet ein anwesendes Mitglied des Vorstands die Mitgliederversammlung.2. Die Abstimmungen erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt oder die Satzung nichts anderes bestimmt, offen durch Handzeichen Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.3. Zur Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von Zweidrittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das mindestens alle Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis sowie einen groben Gesamtüberblick über den Ablauf der Versammlung enthalten muss. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. § 12 Wahl des Vorstands1. Für die Durchführung der Wahl des Vorstands ist ein aus drei Mitgliedern bestehender Wahlausschuss zu bilden.2. Der Wahlausschuss beantragt von der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands. § 13 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur gemäß §11 Abschnitt 4. erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchenstiftung St. Blasius Hirblingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.Die Liquitation erfolgt durch den Vorstand. § 14 GerichtsstandDer Gerichtsstand ist in Augsburg § 15 Beschlussfassung und Inkrafttreten der SatzungsneufassungDie vorstehende Satzungsneufassung wurde am 13.12.2007 beschlossen. Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. |
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